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Jeder Bürger kann je nach Problematik beim Ständigen N-Ausschuss eine Beschwerde gegen die Verletzung seiner Rechte einreichen oder bestimmte Störungen in Bezug auf melden:

  • die Staatssicherheit.
  • der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst.
  • das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse.
  • Eine Sicherheitsbehörde oder ein Sicherheitsbeauftragter im Sinne des Klassifizierungsgesetzes. [pdf]

    Der Ständige N-Ausschuss kann somit in seiner dreifachen Funktion beauftragt werden:
  1. Parlamentarisches Kontrollorgan, das die Funktionsweise der Nachrichtendienste, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse und der Unterstützungsdienste überwacht.
  2. Richterliche Instanz für besondere nachrichtendienstliche Methoden.
  3. Präjudizieller Berater vor einem Strafgericht.
  4. Zuständige Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

1. Parlamentarisches Kontrollorgan, das die Funktionsweise der Nachrichtendienste, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse und der Unterstützungsdienste überwacht

Welche Klagen oder Anzeigen untersucht der Ständige N-Ausschuss?

Der Ständige N-Ausschuss behandelt Klagen und Anzeigen in Bezug auf die Arbeitsweise, das Auftreten, das Handeln oder das Nicht-Handeln der beiden Belgischen Nachrichtendienste (die Staatssicherheit und der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst), des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse und der anderen Unterstützungsdienste sowie ihrer Personalangehörigen.
Bei den Nachrichtendiensten und dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse kann sich die Klage auf die Rechtmäßigkeit, die Wirksamkeit oder die Koordination von allen Aspekten ihrer Arbeitsweise.
Bei den Unterstützungsdienst kann sich die Klage nur auf die Klage auf die Rechtmäßigkeit, die Wirksamkeit oder die Koordination beziehen der Übermittlung von Informationen in Bezug auf Terrorismus und Extremismus an das Koordinierungsorgan weiterzuleiten.

Wer kann eine Klage einreichen oder eine Anzeige erstatten?

Alle Personen, die direkt vom Auftreten eines Nachrichtendienstes, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder eines Unterstützungsdienste betroffen sind oder waren, können ihre Klage oder Anzeige an den Ständigen N-Ausschuss oder an seinen Ermittlungsdienst richten.
Außerdem können auch alle Beamten, alle Personen, die eine öffentliche Funktion ausüben, und alle Angehörigen der Streitkräfte, die direkt an den Weisungen, Entscheidungen oder deren Anwendungsmodalitäten sowie an Arbeitsweisen oder Handlungen beteiligt sind, eine Klage einreichen oder eine Anzeige erstatten, ohne dazu eine Erlaubnis von ihren Chefs oder hierarchischen Vorgesetzten einzuholen.
Auf Wunsch kann die Anonymität der Anzeige erstattenden Person gewahrt werden. Seine Identität darf in diesem Fall nur innerhalb des Ermittlungsdienstes und des Ständigen N-Ausschusses bekannt gegeben werden.

Wie muß eine Klage eingereicht oder eine Anzeige erstattet werden?

Es ist möglich, eine Klage einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, mündlich oder schriftlich. Eine mündliche Klage kann (vorzugsweise, aber nicht zwingend erforderlich, nach Vereinbarung) in den Büroräumen des Ständigen N-Ausschusses vorgebracht werden. Ein Mitglied des Ermittlungsdienstes nimmt die Klage oder Anzeige dann zu Protokoll.
Eine schriftliche Klage kann per E-Mail, per Fax oder per Brief einreichen werden mit des anliegenden Formulars (zu drucken).

Was passiert mit der Klage oder Anzeige?

Der Ständige N-Ausschuss wird die Klage zunächst einer ersten Untersuchung unterziehen, um festzustellen, ob sie in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.
Wenn der Ständige N-Ausschuss die Klage als zulässig erklärt, wird eine Untersuchung eingeleitet. Beim Abschließen der Untersuchungen wird den Kläger Umständen entsprechend darüber informiert, einschließlich die Ergebnisse in einer allgemeinen Formulierung. Die Entscheidungen der Untersuchung werden dem leitenden Beamten des Nachrichtendienstes, dem Direktor des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder dem leitenden Beamten des Unterstützungsdienstes mitgeteilt. Sie werden dem/den zuständigen Minister(n) und dem Parlament übersandt und können auch veröffentlicht werden. Sie sind in erster Linie dazu gedacht, um mit einer Änderung der Vorschriften oder der Praxis zu einer besseren Arbeitsweise der zu kontrollierenden Dienste zu kommen. Der Ständige N-Ausschuss kann also keinen Schadenersatz zuerkennen, den Diensten Befehle geben oder in Konflikten vermitteln.
Wenn die Klage offenbar nicht begründet ist, kann der Ständige N-Ausschuss beschließen, keine Untersuchung einzuleiten. Diese Entscheidung wird begründet und dem Kläger schriftlich mitgeteilt. Gegebenenfalls kann der Ausschuss den Kläger an eine andere Behörde verweisen, die bzw. der möglicherweise zuständig ist, die Klage zu behandeln.

2. Richterliche Instanz für besondere nachrichtendienstliche Methoden

 Jede Person, die ein persönliches und legitimes Interesse nachweist, kann eine Klage beim Ständigen N-Ausschuss einreichen, der in seiner Funktion als Rechtsprechungsorgan eine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der spezifischen und außergewöhnlichen Methoden ausübt. Der Kläger muß seine Klage zwingend in schriftlicher Form einreichen und in ihr die Klagegründe angeben.
Mit Ausnahme einer offensichtlich unbegründeten Klage wird der Ständige N-Ausschuss die Klage prüfen und seine Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat bekannt geben. Im Laufe der Bearbeitung einer Klage können der Kläger und sein Anwalt die Akte in der Kanzlei des Ständigen N-Ausschusses an fünf Arbeitstagen einsehen. Die dem Kläger und seinem Anwalt zugängliche Akte – d. h. soweit von für die Sicherheit des Staates sensiblen und unter Verschluss stehenden Elementen und Auskünften bereinigt – gibt zumindest die Möglichkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu identifizieren, die den Einsatz einer spezifischen oder außergewöhnlichen Methode zur Erfassung der Daten begründen, die Art der Bedrohung und ihrer Schweregrad, die den Einsatz der spezifischen Methode gerechtfertigt haben, und schließlich die Art der beim Einsatz der Methode eingeholten persönlichen Daten, sofern diese nur den Kläger betreffen.
Der Ständige N-Ausschuss verfügt über weitreichende Befugnisse: Er kann die Mitglieder der Verwaltungskommission, den Leiter des betroffenen Nachrichtendienstes und die Mitglieder der Nachrichten- und Sicherheitsdienste hören, die die besonderen Methoden eingesetzt haben. Auf Antrag werden auch der Kläger und sein Anwalt vom Ständigen N-Ausschuss gehört.
Wenn der Ständige N-Ausschuss feststellt, daß die Entscheidungen in Bezug auf die besonderen Methoden illegal sind, verfügt er deren Einstellung, das Verbot, die mit dieser Methode erhobenen Daten auszuwerten sowie ihrer Vernichtung.

3. Präjudizieller Berater vor einem Strafgericht

 Wenn in der Akte eines Strafverfahrens Daten enthalten sind, die von einem Nachrichtendienst mithilfe einer spezifischen oder außergewöhnlichen Methode eingeholt worden sind, und sie in einer „nicht vertraulichen Strafakte“ vorkommen, kann der betroffene Bürger bei dem Untersuchungsgericht oder dem Amtsrichter des Strafhammers beantragen, die Stellungnahme des Ständigen N-Ausschusses zur Rechtmäßigkeit der Art und Weise einzufordern, mit der die Daten von den Nachrichtendiensten eingeholt worden sind.
Der Antrag muß zu Beginn der Untersuchung des Falles gestellt werden. Die Entscheidung, die Stellungnahme des Ständigen N-Ausschusses zu verlangen, obliegt dem Richter allein. Der Ausschuss erteilt nur eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der verwendeten Methoden.

4. Zuständige Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Was bearbeitet welche dienstleistungen und personen?

Der Ausschuss ist für die Kontrolle der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich:

  • Verarbeitung durch die Staatssicherheit und den Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst.
  • Verarbeitung im Rahmen von Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen, und Sicherheitsstellungnahme, beispielsweise durch die Nationale Sicherheitsbehörde oder einen Sicherheitsbeauftragten einer öffentlichen Verwaltung oder eines privaten Unternehmens.
  • Verarbeitung durch die Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse (diese Kontrollaufgabe wird zusammen mit dem Ständigen Ausschuss P durchgeführt).
  • Verarbeitung durch die PNR-Zentralstelle, die Teil einer nachrichtendienstlichen Finalität ist.
  • Verarbeitung durch die Verwaltungskommission, die mit der Überwachung spezifischer und außergewöhnlicher Methoden der Datenerfassung durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste beauftragt ist.

Zwei weitere Behörden sind zur weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten befugt:

  • die Datenschutzbehörde, die die Nachfolge der Datenschutzkommission antritt und allgemeine und verbleibende Befugnisse hat; und
  • die Polizeidienststelle für Informationskontrolle (COC), die beispielsweise die Verarbeitungen der Polizeidiensten kontrolliert.

Wie ist ein antrag auf verbesserung, entfernung oder überprüfung einzusenden?

Der Ständige Ausschuss Ich kann auf Antrag eines Bürgers handeln, der der Ansicht ist, dass einer der oben genannten Dienste die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat.

Der Antragsteller hat das Recht, die Berichtigung oder Löschung seiner falschen personenbezogenen Daten zu verlangen und die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.

Um zulässig zu sein, muss der Antrag schriftlich, datiert, unterschrieben und begründet sein.

Ist der Antrag offensichtlich unbegründet, kann der Ausschuss beschließen, dem Antrag nicht nachzukommen. Diese Entscheidung muss begründet und dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

Diese Überprüfungen sind kostenlos.

Welche forschungsmöglichkeiten hat der ausschuss?

Der Ausschuss kann auch alle Befugnisse ausüben, die er im Rahmen seiner traditionellen Aufsichtsmission ausüben kann. Darüber hinaus kann der Ausschuss mit den anderen belgischen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten.

Was kann der ausschuss beschliessen?

Nach seiner Untersuchung kann der Ausschuss beispielsweise beschließen, dass der betreffende Dienst bestimmte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen muss. Der Ausschuss kann dem Antragsteller jedoch nur mitteilen, dass "die erforderlichen Nachweise erbracht wurden". Der Ausschuss darf nicht einmal angeben, ob die betreffende Dienststelle personenbezogene Daten über den Antragsteller gespeichert hat oder nicht.


Außer dem Ständigen N-Ausschuss gibt es noch andere Behörden, die die belgischen Nachrichtendienste kontrollieren