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Welcher Unterschied besteht zwischen dem Ständigen N-Ausschuss und der Verwaltungskommission, die mit der Überwachung spezifischer und außergewöhnlicher Methoden der Datenerfassung durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste beauftragt ist?

Die Kontrolle der spezifischen und außergewöhnlichen Methoden wurde zwei Instanzen anvertraut: die Verwaltungskommission und der Ständige N-Ausschuss.

Die Verwaltungskommission und der Ständige N-Ausschuss üben eine parallele und getrennte Kontrolle zu den verwendeten Methoden aus. Sie kontrollieren somit die Rechtmäßigkeit (und damit die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit) der Maßnahme. In Bezug auf die außergewöhnlichen Methoden führt die Verwaltungskommission außerdem eine Vorabkontrolle durch: Sie muß normalerweise ihre Zustimmung vor der Anwendung einer solchen Methode erteilen.

Die Kommission fungiert als administrative Einheit, während der Ständige N-Ausschuss als Rechtsprechungsorgan fungiert.

Die Verwaltungskommission setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern und aus ebenso vielen stellvertretenden Mitgliedern zusammen. Eines der Mitglieder ist Staatsanwalt und die beiden anderen Richter wovon einer Untersuchungsrichter ist. Dieser ist auch Vorsitzender der Kommission. Diese Richter werden von der Exekutive (der Ständige N-Ausschuss von der Legislative) für eine zweimal erneuerbare Periode von fünf Jahren ernannt.

Auf königlichen Erlass vom 26. Dezember 2015 wurden die drei ordentlichen Mitglieder ernannt. Der Vorsitzender ist Jean-Claude Claeys, Vizepräsident und Untersuchungsrichter am erstinstanlichen Gericht in Ostflandern; die anderen Mitglieder sind Dominique Hendrickx, erster Stellvertreter des Staatsanwalts bei der Staatsanwalt der Provinz Wallonisches Brabant, und Viviane Deckmyn, Richter am erstinstanzlichen Gericht in Mechelen.

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