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Kann überprüft werden, ob ein Nachrichtendienst oder das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse Erkundigungen über Sie eingeholt hat?

Nachrichtendienste arbeiten per se geheim. Dies ist auch notwendig, um ihre Arbeit zu ermöglichen. Deshalb ist es nicht so einfach, einen Einblick darüber zu erhalten, ob und welche Daten der Nachrichtendienst oder das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse über Personen haben. Dennoch bietet die Gesetzgebung diesbezüglich einige Möglichkeiten.

Über den Ständigen N-Ausschuss

Der Ständige N-Ausschuss kann einen Einblick in alle Dokumente erhalten, über die Nachrichtendienste verfügen. Er kann also auch individuelle Akten von Bürgern anfordern (unter anderem im Zusammenhang mit einer Klage oder Anzeige) und prüfen, auf welche Weise die Dienste personenbezogenen Daten zusammengetragen, verarbeitet und analysiert haben. Die Untersuchung kann möglicherweise ergeben, dass die Angaben falsch oder überholt sind. Die Ergebnisse einer Untersuchung aufgrund einer individuellen Klage werden dem Kläger in allgemeinen Formulierungen mitgeteilt.

Über einen Antrag bei den betroffenen Diensten

Jeder kann im Rahmen des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung bei den Nachrichtendiensten und dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse eine Einsicht und sogar eine Kopie von Dokumenten, die sich auf ihn beziehen, beantragen. Das Recht auf eine Einsichtnahme und eine Kopie kann jedoch in bestimmten Fällen verweigert werden (z. B. wegen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Verteidigung des Landes). Der Staatsrat urteilte kürzlich, daß ein Nachrichtendienst die eventuelle Verweigerung stets in concreto begründen muß.

Wenn sich die Behörde weigert, dem Antrag auf Einsichtnahme und/oder Kopie stattzugeben, kann ein zweiter Antrag eingereicht werden. Bleibt die Behörde bei ihrer ersten Entscheidung, kann man sich an den Staatsrat wenden. Im Rahmen dieses Gesetzes kann auch die Verbesserung persönlicher Daten gefordert werden, wenn nachgewiesen wird, daß die behördlichen Informationen nicht korrekt oder unvollständig sind.

Über den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens

Eine letzte Möglichkeit besteht darin, daß man sich an den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wenden kann, die dann das Recht auf einen Zugriff und eine Verbesserung selbst ausübt. Der Bürger kann hier also die Personendaten, über die ein Nachrichtendienst oder das Koordinierungsorgan eventuell verfügen, nicht selbst einsehen. Gegebenenfalls kann der Ausschuss Änderungsempfehlungen für die Behörde formulieren. Ferner darf er dem Antragsteller mitteilen, daß eine Überprüfung erfolgt ist, ohne dabei Informationen zum Inhalt der Akte preis zu geben.

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