Der Ständige N-Ausschuss und sein Ermittlungsdienst haben zahlreiche Befugnisse. So müssen unter anderem die Nachrichtendienste, das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse und die Unterstützungsdienste alle Dokumente, die die Handlungsweise der Angehörigen dieser Dienste regeln, in Eigeninitiative übersenden und kann der Ausschuss alle anderen Texte anfordern. Die Tatsache, daß viele Dokumente der Nachrichtendienste gemäß dem Gesetz vom 11 Dezember 1998 [pdf] über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsstellungnahmen klassifiziert sind, tut diesem keinen Abbruch. Alle Personalangehörigen des Ausschusses sind schließlich Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe “sehr geheim”.

Ferner kann ein jeder vom Ausschuss angehört werden. Die Angehörigen der zu kontrollierenden Dienste können nötigenfalls vorgeladen und verpflichtet werden, unter Eid auszusagen. Zudem kann der Ausschuss überall alle nützlichen Feststellungen vornehmen und alle Gegenstände und Dokumente beschlagnahmen. Schließlich kann der Ausschuss die Mitarbeit von Fachleuten und Dolmetschern sowie den Beistand der Polizei fordern.

Es ist aber zu beachten, daß die Kompetenzen des Ständigen N-Ausschusses abhängig von der wahrgenommenen  Aufgabe variieren.

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